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EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Inhaltsverzeichnis


  1. Warum die Arbeitszeiterfassung aktuell so wichtig ist

  2. Das EuGH-Urteil von 2019 im Überblick

  3. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 2022

  4. Was Arbeitgeber heute bereits tun müssen

  5. Welche Arbeitszeiten erfasst werden müssen

  6. Digitale Zeiterfassung als praktische Lösung

  7. Fazit



Warum die Arbeitszeiterfassung aktuell so wichtig ist


Die Arbeitszeiterfassung gehört zu den meistdiskutierten Themen im Arbeitsrecht der vergangenen Jahre. Lange Zeit mussten Arbeitgeber in Deutschland grundsätzlich nur Überstunden dokumentieren, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgingen.

Durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat sich die Rechtslage jedoch grundlegend verändert.

Heute steht fest: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen.



Das EuGH-Urteil von 2019 im Überblick


Am 14. Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-55/18 („CCOO“), dass die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen.


Der EuGH stellte fest, dass Arbeitnehmer ihre Rechte auf:

  • tägliche Ruhezeiten

  • wöchentliche Ruhezeiten

  • Einhaltung von Höchstarbeitszeiten

nur dann wirksam durchsetzen können, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit objektiv dokumentiert wird.


Nach Auffassung des Gerichts müssen Arbeitgeber deshalb ein System bereitstellen, das:

  • objektiv

  • verlässlich

  • zugänglich

ist und die tägliche Arbeitszeit nachvollziehbar erfasst.



Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 2022


Mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass Arbeitgeber bereits heute zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind.

Das BAG leitete diese Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab und entschied, dass Arbeitgeber ein System einführen müssen, mit dem:

  • Beginn der Arbeitszeit

  • Ende der Arbeitszeit

  • Dauer der täglichen Arbeitszeit

  • geleistete Überstunden

erfasst werden können.


Besonders wichtig: Die Pflicht besteht bereits jetzt und ist nicht von einer zukünftigen Gesetzesänderung abhängig.



Was Arbeitgeber heute bereits tun müssen


Nach aktueller Rechtslage sollten Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten nachvollziehbar dokumentiert wird.


Dazu gehört insbesondere die Erfassung von:

  • Arbeitsbeginn

  • Arbeitsende

  • Dauer der täglichen Arbeitszeit

  • Überstunden


Die konkrete Form der Erfassung ist bislang nicht abschließend gesetzlich vorgeschrieben.


Das BAG hat ausdrücklich festgestellt, dass die Zeiterfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen muss. Auch andere geeignete Systeme sind grundsätzlich möglich. In der Praxis setzen jedoch immer mehr Unternehmen auf digitale Lösungen, da diese Prozesse vereinfachen und die Dokumentation erleichtern.



Welche Arbeitszeiten erfasst werden müssen


Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betrifft grundsätzlich die gesamte tägliche Arbeitszeit.


Erfasst werden sollten insbesondere:


Ziel ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitvorgaben nachvollziehbar dokumentieren zu können. Auch bei Homeoffice, mobilem Arbeiten oder Außendienst bleibt die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bestehen. Moderne Arbeitsmodelle ändern nichts an den gesetzlichen Anforderungen.



Digitale Zeiterfassung als praktische Lösung


Viele Unternehmen nutzen die aktuellen Anforderungen als Anlass, ihre Zeiterfassung zu modernisieren.


Digitale Systeme bieten zahlreiche Vorteile:

  • einfache Dokumentation

  • transparente Arbeitszeitkonten

  • mobile Nutzung im Homeoffice oder Außendienst

  • automatische Auswertungen

  • weniger Verwaltungsaufwand


Mit modernen HR-Lösungen können Arbeitszeiten rechtssicher dokumentiert und gleichzeitig effizient verwaltet werden.



Unser Expertentipp


Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bedeutet nicht, dass Unternehmen auf flexible Arbeitszeitmodelle verzichten müssen. Ob Gleitzeit, Homeoffice, Vertrauensarbeitszeit oder mobiles Arbeiten – entscheidend ist, dass die geleisteten Arbeitszeiten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Gerade deshalb empfehlen wir den Einsatz einer digitalen Zeiterfassungslösung wie Bits-HR. Moderne Systeme unterstützen Unternehmen dabei, gesetzliche Anforderungen einfach und effizient umzusetzen, ohne die Flexibilität der Mitarbeitenden einzuschränken.


Mit bits-HR können Arbeitszeiten bequem am PC, im Homeoffice oder unterwegs per Smartphone erfasst werden. Gleichzeitig behalten Mitarbeitende, Führungskräfte und HR-Abteilungen jederzeit den Überblick über Arbeitszeiten, Überstunden, Abwesenheiten und Zeitkonten.

So schaffen Unternehmen die ideale Verbindung aus rechtssicherer Arbeitszeiterfassung, transparenten Prozessen und modernen Arbeitsmodellen – mit minimalem Verwaltungsaufwand und maximaler Flexibilität.

 


Fazit


Das EuGH-Urteil von 2019 und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2022 haben die Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung deutlich verändert.


Arbeitgeber sind heute verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfasst werden kann.

Wer bereits jetzt auf digitale und transparente Prozesse setzt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern profitiert auch von effizienteren Abläufen und einer besseren Übersicht über Arbeitszeiten und Abwesenheiten.



Disclaimer


Unsere Blog-Beiträge werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und erarbeitet. Bitte beachten Sie aber, dass es sich hierbei lediglich um ein unverbindliches Informationsangebot zum jeweiligen Thema handelt und der Anbieter keine Haftung für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen kann. Unsere Beiträge stellen demnach auch keine Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich für eine rechtliche Beratung - insbesondere im individuellen Einzelfall – unbedingt an einen Rechtsberater bzw. Rechtsanwalt.

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